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Informationen des Einwohnermeldeamtes Auf dieser Seite finden Sie Informationen vom Einwohnermeldeamt des Amtes Odervorland. Postanschrift Amt Odervorland Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten beziehen sich auf das Einwohnermeldeamt in Briesen (Mark) und auf die Außenstelle in Steinhöfel.
Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind auch möglich. Ansprechpartner
Außenstelle Steinhöfel Die Außenstelle Steinhöfel erreichen Sie telefonisch oder per Fax zu den genannten Öffnungszeiten: Tel. (033636) 410 - 15 Einwohnerzahlen ![]() Formulare des Einwohnermeldeamtes Zu den Formularen des Einwohnermeldeamtes Meldeangelegenheiten
Alle Wohnungsgeber sind ab dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter. Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Passangelegenheiten Bei der Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen sowie allen vorläufigen Dokumenten ist es zwingend erforderlich, dass der Bürger selbst vorstellig wird. Auch bei der Beantragung eines Kinderreisepasses muss das Kind mit vorstellig werden. Eine Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Bei der Abholung hingegen kann eine bevollmächtigte Person die Wahrnehmung der Geschäfte übernehmen. Personalausweise und Reisepässe sind 10 Jahre gültig, Einschränkung für Einwohner unter 24 Jahre. Hier liegt die Gültigkeit bei 6 Jahren. Ab dem 01.11.2007 gibt es den neuen ePass (elektronischer Reisepass) der zweiten Generation. Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen aufgelistet: ePass (elektronischer Reisepass)
Kann ein Reisepass (ePass) voraussichtlich nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, ist der Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Kann auch dieser nicht rechtzeitig höchstens 72 Stunden bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, ist ein vorläufiger Reisepass auszustellen. Personalausweis Wichtige Neuerungen auf einen Blick
Die Gültigkeit des Personalausweises ist vom Alter des Antragstellers abhängig. Bei Antragstellern unter 24 Jahre beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, ab 24 Jahre dann 10 Jahre. Kinderreisepass/ vorl. Reisepass
Beglaubigungen Nicht alle Schriftstücke werden vom Einwohnermeldeamt beglaubigt. Einschränkungen gibt es für folgende Urkunden:
Ausländerangelegenheiten Anmeldung von ausländischen Bürgern in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde des Gebührentabelle
Informationen des Einwohnermeldeamtes - Sie können in folgenden Fällen der Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister des Amtes Odervorland widersprechen.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ( § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mir Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz) Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz) Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz) Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Die Widersprüche gegen die genannten Datenübermittlungen werden nur auf Antrag, ohne Begründung, gebührenfrei und unbefristet in das Melderegister eingetragen. Im Falle eines Umzugs in eine andere Gemeinde muss die Datenübermittlungssperre neu beantragt werden. Auskunftssprerren Liegen Tatsachen vor die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft für Sie selbst oder auch für andere Personen (z. B. Angehörige) eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine sog. Gefährdungssperre in das Melderegister einzutragen ( § 51 Bundesmeldegesetz). Deshalb erfordert eine allgemeine Auskunftssperre eine besondere Begründung, Glaubhaftmachung (Angabe von Zeugen, Aktenzeichen u.a.) und persönliche Vorsprache. Sie sollten wissen, dass die Meldebehörde die Angaben prüft. Die Gefährdungssperre wird zunächst auf zwei Jahre befristet. Melderegisterauskünfte sind in dieser Zeit nur nach Anhörung der betroffenen Person zulässig. Für den Fall, dass nach Ablauf der vorgenannten Frist die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ist es an Ihnen, erneut einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen. Sollten hier verstärkt Anfragen eingehen, dann obliegt es der Meldebehörde die Voraussetzungen erneut zu prüfen. Sie können eine Auskunftssperre oder Übermittlungssperre online beantragen. Zu den Formularen hier klicken! Weitere Informationen Alle Widersprüche gelten nur für die Weitergabe von Daten an Private. Unberührt davon bleiben die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen. Rechtsgrundlagen Ansprechpartner Amt Odervorland |
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