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Öffnungszeiten:
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Ansprechpartner:
Pflichten der Hundehalter
Gemäß § 6 der Hundehalterverordnung Brandenburg, hat der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit (Auszug aus dem Bundeszentralregister) vorzulegen. Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichen. Bitte benutzen Sie das hinterlegte Formular.
Folgende Formulare stellt das Ordnungsamt zur Verfügung:
diese Formulare finden Sie als PDF im Breich |
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